Information zum Strompreis

Zusammensetzung des Strompreises

Der Strompreis setzt sich aus mehreren Beträgen zusammen. Davon sind ca. ein Drittel Steuern und gesetzliche Abgaben, der restliche Anteil teilt sich dann auf den Vertrieb und die Netzkosten auf. Siehe Schaubild!
Im Anteil für Vertrieb sind neben sämtlichen internen, auch die Kosten für den Strombezug aus dem vorgelagerten Netz enthalten. Im Fall der Stadtwerke Mühldorf ist der vorgelagerte Netzbetreiber EON-Bayern.
Die Kosten für das Netz beinhalten neben den Kosten für die Messung des Stromverbrauchs, sämtliche Kosten für Unterhalt und Neubau, sowie Wartung und Instandhaltung sämtlicher Anlagen die zum Netzbetrieb nötig sind.

So errechnet sich der Strompreis

  • Kosten für Netznutzung
    Hierunter fallen sämtliche Kosten für die Pflege und Instandhaltung des Stromnetzes. Diese Entgelte werden in vollem Umfang an den Netzbetreiber weitergeleitet.
  • Kosten für Messung und Abrechnung
    Darin sind alle Kosten für die Rechnungsstellung und die Zählermiete enthalten.
  • Konzessionsabgabe an die Kommune
    Die Kommunen verlangen von den Netzbetreibern ein Entgelt für die Nutzung von öffentlichen Wegen, um Stromleitungen zu verlegen und zu betreiben. Dieses Entgelt wird in vollem Umfang an die Kommune weitergeleitet.
  • Kosten aus Erneuerbare-Energien-Gesetz
    Hierunter fallen alle Kosten, die den Energieversorgern aus der Förderung von z. B. Wind- und Solarenergie entstehen, zu der sie seit 2000 verpflichtet sind.
  • Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
    Hierunter fallen alle Kosten, die den Energieversorgern aus der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehen. Diese Förderung ist den Energieversorgern ebenfalls seit 2000 vorgeschrieben.
  • Stromsteuer
    Sie enthält die Kosten, die nach dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform vom Gesetzgeber erhoben werden. Diese sollen die Energie maßvoll verteuern, um Anreize zu schaffen, den Energieverbrauch zu senken und ressourcenschonende Produkte nachzufragen und zu entwickeln.
  • Umlage nach §19 (2) Stromnetzentgeltverordnung
    Im Sommer des Jahres 2011 wurde die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes verabschiedet. Mit dieser Novellierung wurden zahlreiche Verordnungen angepasst, darunter auch die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Die neu gefasste StromNEV sieht vor, dass Großkunden, die mehr als zehn Gigawattstunden Strom bei einer Benutzungsdauer von 7.000 Stunden pro Jahr verbrauchen, künftig keine Netznutzungsentgelte mehr an die örtlichen Verteilnetzbetreiber zahlen müssen. Nach der Neuregelung ist es nun Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber die nicht generierten Einnahmen der Verteilnetzbetreiber durch die Entlastung der Großverbraucher bundesweit über eine Umlage auf alle Endkunden umzulegen. Demnach hat jeder Letztverbraucher seit 01.Januar 2012 für Energiemengen bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 Kilowattstunden je Kilowattstunde 0,151 Cent* als Umlagebetrag zu zahlen.

Wichtige Begriffe

  • Verrechnungspreis
    Der Verrechnungspreis enthält die Kosten für Rechnungsstellung, Zählermiete sowie Gewährleistung einer einwandfreien Messung. Die Berechnung erfolgt anteilig entsprechend dem Abrechnungszeitraum.
  • Fester Leistungspreis Haushalt
    Der feste Leistungspreis deckt die Kosten der ständigen Lieferbereitschaft (rund um die Uhr). Die Berechnung erfolgt anteilig entsprechend dem Abrechnungszeitraum.
  • Verbrauchspreis
    Preis je verbrauchter Kilowattstunde (kWh). In den Verbrauchspreis sind sämtliche Kosten für die Netznutzung, Steuern und Abgaben eingerechnet.
  • Abschlag
    Die Höhe der monatlich/zweimonatlich zu zahlenden Teilbeträge wird anhand der aktuell gültigen Preise auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs errechnet. Bei Gas- oder Elektroheizungen berücksichtigen wir neben dem Preis den zu erwartenden Jahresverbrauch anhand von Temperaturwerten des Deutschen Wetterdienstes.